Gesetzliche Grundlagen der Pflege
Kann man im Alter seinen Tagesablauf nicht mehr allein bewältigen, bedarf es fremder Hilfe. Ganz gleich, ob sie von Angehörigen oder professionellen Diensten geleistet wird, die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten. In welchem Umfang, ist konkret gesetzlich geregelt. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden derzeit in drei Pflegestufen eingeteilt, denen entsprechende Pflegeleistungen gegenüberstehen:
Leistungen der Pflegeversicherung:
In Pflegestufe 1 sind es täglich 46 Minuten Grundpflege und 44 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung.
In Pflegestufe 2 sind es täglich 2 Stunden Grundpflege und 1 Stunde hauswirtschaftliche Versorgung.
In Pflegestufe 3 sind es täglich 4 Stunden Grundpflege und 1 Stunde hauswirtschaftliche Versorgung.
Kostenübernahme durch die Pflegekassen:
Pflegestufe 1 = Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst, monatlich 440 Euro
- Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, monatlich 225 Euro
Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftigkeit
- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst, monatlich 1.040 Euro
- Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, monatlich 430 Euro
Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftigkeit
- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst, monatlich 1.510 Euro
- Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, monatlich 685 Euro
Stand Leistungen gültig seit 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.
Konkrete Rechenbeispiele erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

